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II. Grundlagen der Auftragsannahme
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| Bei der Annahme von Aufträgen müssen einige
wichtige Rahmenbedingungen beachtet werden, um Problemen bei der Abwicklung und insbesondere der späteren
Durchsetzung von Forderungen vorzubeugen.
Von Rechtsanwalt Dr. Dirk J. Harten, Hamburg veröffentlicht in der Zeitschrift Glas + Rahmen Heft 8
1998, S. 98 ff.
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1. |
Identität des Auftraggebers
Probleme bereitet bei der späteren Durchsetzung von Forderungen häufig bereits die Frage, wer
der eigentliche Kontrahent und Vertragspartner des Auftragnehmers ist, der den Werk-lohn oder
Kaufpreis am Ende schuldet. Ein besonderes Problem bilden im Objektgeschäft die Bauherren- und
Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Sie sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Vertragspartner
sind ihre Gesellschafter, die jeder für sich gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft haften, d.h. jeder von Ihnen kann für die gesamte Forderung in Anspruch genommen
werden. Daher ist es für einen Auftragnehmer wichtig, zu wissen, wer sich hinter einer
auftraggebenden Bauherrengemeinschaft oder ARGE verbirgt. Schließt beispielsweise eine
Bauherrengemeinschaft einen Bauvertrag ab, ohne ihre Gesellschafter zu nennen, so kann das
weitreichende Folgen haben. Denn für die gerichtliche Geltentmachung der Forderung werden die
Namen und Anschriften der einzelnen Gesellschafter benötigt. Wenn diese nicht bereits bei der
Auftragserteilung erfragt werden, kann die Personifizierung der Gesellschafter nachträglich
schwierig werden, da sie in der Regel in keinem öffentlich zugänglichen Register eingetragen sind
und als säumige Schuldner für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung stehen.
Bei Einzelfirmen liegt der Fall klarer, denn der Inhaber der jeweiligen
Firma haftet stets für die unter seiner Firma eingegangenen Verbindlichkeiten. Jede in das
Handelsregister eingetragene Firma ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Handelsrechtliche Gesellschaften sind kraft Gesetzes Kaufleute.
Für die Durchsetzung von Forderungen sind bei handelsrechtlichen Gesellschaften folgende
Angaben von Bedeutung:
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OHG: |
die Gesellschafter |
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KG: |
der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) |
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GmbH: |
der Geschäftsführer |
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GmbH & Co. KG: |
die Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer |
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AG: |
der Vorstand |
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Vorsicht bei Aufträgen, die nicht vom Auftraggeber selbst erteilt werden!
Problematisch sind in der Praxis insbesondere die Fälle, in denen ein Bauleiter, (bauleitender)
Architekt oder ein sonstiger Dritter auf der Baustelle Nachtragsaufträge zu Lasten des
Auftraggebers (des Bauherren, Bauträgers bzw. Generalunternehmers (GU) etc.) vergibt. Hierbei
handelt es sich rechtlich um ein Handeln in fremdem Namen. Voraussetzung dafür, dass der
Vertretene (z.B. der Bauherr, GU) auch für diese nicht von ihm selbst erteilten Aufträge haftet,
ist neben dem Auftreten in dessen Namen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Vertreters (z.B.
Bauleiters, Architekten). Liegt diese nicht vor und erkennt der Bauherr oder GU den Auftrag des
Bauleiters später nicht an, bleibt nur die persönliche Haftung des vollmachtlosen Bauleiters (§
179 Abs. 3 BGB). In zahlreichen Bauverträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
örtlichen Bauleiter und andere nicht berechtigt sind, Nachtragsaufträge zu Lasten des
Auftraggebers zu erteilen oder sonst kostenauslösende Maßnahmen zu treffen. Sie tun es vielfach
trotzdem, sichern sogar die Bezahlung zu und der Bauherr oder GU verweigern später die Bezahlung
dieser Nachträge. Daher sollten Nachtragsaufträge immer von demjenigen, der aus ihnen später auf
Zahlung in Anspruch genommen werden soll (dem Bauherrn, GU etc.) schriftlich bestätigt oder
wenigstens als "i.O." abgezeichnet sein. Auch die Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Nr. 6 VOB/B),
Behinderungsanzeigen, Abnahmeverlangen und Kündigungsschreiben sollten immer auch an den
eigentlichen Auftraggeber gerichtet sein und schriftlich eingesandt werden.
Die Bitte, nach Auftragserteilung die Rechnung auf einen Dritten auszustellen, muss
gleichfalls mit Vorsicht behandelt werden. Denn, nach Auftragserteilung kann jemand anderes als
der Auftraggeber nur verpflichtet werden, eine Rechnung zu bezahlen, wenn dieser ausdrücklich
erklärt hat, für die Kosten gleichfalls einstehen zu wollen. Bei diesem sogenannten
Schuldbeitritt - der Auftraggeber wird nicht aus der Haftung entlassen, sondern es tritt
lediglich eine weitere Person als Schuldner hinzu - haften Auftraggeber und der
neue Rechnungsempfänger gesamtschuldnerisch (jeder in voller Höhe) für die Forderung. Darum gilt:
Bittet ein Auftraggeber darum, die Rechnung auf eine andere Person oder eine andere Firma
auszustellen, muss darauf bestanden werden, dass der neue Rechnungsempfänger seine
Ausgleichsabsicht schriftlich bestätigt. Der Auftraggeber selbst sollte nicht aus der Haftung
entlassen werden.
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2. |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sie spielen im Handel eine nicht unbedeutende Rolle. Im Objektgeschäft ist ihre Geltung fast
überall in Bauverträgen ausgeschlossen. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen können bei
Handelsaufträgen Pflichten zur Untersuchung der Ware nach deren Erhalt, Fristen zur Rüge von
Mängeln, Gewährleistungsfristen, Verzugszinsen, Gerichtsstände (bei Kaufleuten) und anderes mehr
verbindlich festgelegt werden.
Einbeziehung bei Vertragsschluss
Sie muss bei Auftragserteilung erfolgen. Es ist ein Hinweis auf die Geltung der eigenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich. Dies sollte im Angebots-schreiben, sowohl
bei Haupt- als auch bei Nachtragsangeboten und in den Auftrags-bestätigungen geschehen. Die ABG
sollten auf der Rückseite des Briefpapiers abgedruckt und die Angebote mit einem entsprechenden
Hinweis versehen werden ("Es gelten unsere umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen"). Bei
Kaufleuten (ins Handelsregister eingetragene Firmen und Handelsgesellschaften, s.o.) reicht die
Möglichkeit der Kenntnisnahme aus. Im Objektbereich sollte bei öffentlichen Ausschreibungen im
Angebot darauf hingewiesen werden, dass die umseitig abgedruckten AGB keine Gültigkeit haben.
Obgleich dies juristisch nicht erforderlich ist, ist es in der Praxis bereits vorgekommen, dass
Angebote (zu Unrecht) aus der Wertung genommen wurden, weil auf der Rückseite des
Angebotsanschreibens die AGB abgedruckt waren. Eine Einbeziehung der AGB würde das Angebot zum
Nebenangebot machen. Wenn auch der Auftraggeber auf die Geltung seiner AGB bei Vertragsschluss
hingewiesen hat und diese den eigenen AGB widersprechen, gelten beide AGB grundsätzlich nur
insoweit, als sie miteinander vereinbar sind. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Dies
ist jedoch in der Regel günstiger als die Anerkennung der gegnerischen AGB. Selbst in diesem Fall
sind also eigene AGB von Vorteil.
Einbeziehung nach Vertragsschluss
Der Vertragspartner muss die Geltung der AGB nachträglich zum Beispiel in einem
Schuldanerkenntnis anerkennen.
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3. |
Auftragsbestätigungen und kaufmännische Bestätigungsschreiben
Sie legen unter Kaufleuten den Inhalt einer mündlich getroffenen Vereinbarung verbindlich fest,
wenn nicht unverzüglich widersprochen wird. Bei schriftlich bereits erteilten Aufträgen ist die
nachträgliche Einbeziehung der AGB möglich, soweit dies im Auftrag nicht ausgeschlossen ist. Auch
der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen kann in Randbereichen zweifelsfrei festgelegt
werden. So zum Beispiel, wenn Liefertermine, Beschläge, Farben etc. noch nicht bestimmt wurden.
Die Auftragsbestätigung darf jedoch nicht von den getroffenen Vereinbarungen abweichen. Wenn der
Kunde also ein Dreh-Kipp-Fenster bestellt hat und ihm unwidersprochen nur ein Kipp-Fenster
bestätigt wird, ist dem Kunden gleichwohl das bestellte Dreh-Kipp-Fenster zu liefern. Ist der
Auftraggeber mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung oder des Bestätigungsschreibens nicht
einverstanden, muss er unverzüglich widersprechen. Angebote können mit Auftragsbestätigungen
angenommen werden. In diesem Fall muss die Auftragsbestätigung jedoch inhaltlich mit dem Angebot
übereinstimmen. Jede Änderung bedeutet ein neues Angebot, das der Annahme durch die andere Seite
bedarf.
Die Auftragsbestätigung hat die Vermutung der Vollständigkeit für sich. Das
Bestätigungsschreiben muss zeitlich unmittelbar nach der Auftragserteilung, auf die es Bezug
nimmt, folgen. Das Bestätigungsschreiben kann im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch eingesetzt
werden, um andere Vereinbarungen oder gemachte Erklärungen zu bestätigen, z.B. Vergleiche, die
Vereinbarung neuer Liefertermine, Verzichte auf Ansprüche, Abnahmen (mangelfrei oder nicht, wenn
keine förmliche Abnahme vereinbart wurde). Voraussetzung ist jedoch eine vorausgegangene mündliche
Vereinbarung oder Erklärung des Vertragspartners, die bestätigt werden soll. Dies gilt nach der
Rechtsprechung überall dort, "wo nach Lage des Einzelfalls entsprechend der Übung ordentlicher
Kaufleute bei Ablehnung ein ausdrücklicher Widerspruch des Kontrahenten zu erwarten ist".
Rechtsgrundlagen: § 346 HGB - Handelsbrauch; § 362 HGB - Schweigen eines Kaufmanns auf einen
Antrag.
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4. |
Pauschalpreisverträge
Der Pauschalpreis als Form der Vergütung ist in § 2 Nr. 7 sowie in § 2 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B
geregelt. Diese Art der Auftragsvergabe wird im Objektbereich von Auftraggebern heute zum Teil
dazu missbraucht, dem Werkunternehmer Leistungen "unterzuschieben", die dieser in seiner
Kalkulation nicht berücksichtigt hat. Besonders wichtig ist es daher, sich bei jedem
Pauschalpreisvertrag vollständig darüber klar zu werden, welche Leistungen Gegenstand des
Pauschalpreisvertrages sein sollen. Wo Zweifel bestehen, müssen diese spätestens in der
Auftragsverhandlung ausgeräumt und dies im Verhandlungsprotokoll dokumentiert werden.
Vertragsklauseln, in denen sich der Leistungsumfang nicht nur nach dem Leistungsverzeichnis,
sondern auch nach den Zeichnungen richten soll, sind besonders problematisch. Diese Klauseln
werden bei Nachträgen von Auftraggebern gerne dazu verwandt, darauf hinzuweisen, dass Bauteile,
die während des Baufortschrittes verlangt und weisungsgemäß eingebaut wurden, in den Zeichnungen
enthalten und damit vom Pauschalpreis mitumfasst waren. Mit diesem Argument wird in der Praxis
allzu häufig die Bezahlung von Nachträgen verweigert.
Grundsatz der Unveränderbarkeit des Pauschalpreises
Gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 1 VOB/B bleibt der einmal vereinbarte Pauschalpreis grundsätzlich
unverändert. Voraussetzung hierfür ist, dass der vom Pauschalpreis erfasste Leistungsinhalt
hinreichend bestimmt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn in allgemeinen oder besonderen
Vertragsbedingungen des Bauvertrages weitere, nicht näher spezifizierte Kosten oder Leistungen
vorgesehen sind. In diesem Fall kann eine entsprechende Klausel wegen Verstoßes gegen §
307 Abs. 1 S. 1 BGB
unwirksam sein. Die Folge ist, dass die Ausführung dieser Leistungen ohne besondere Vergütung
nicht verlangt werden kann. Der Pauschalpreis an sich bleibt jedoch bestehen.
Irrtümer bei der Kalkulation gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers. Hierin liegt
die große Gefahr des Pauschalpreises.
Ergibt zum Beispiel ein nachträgliches Aufmaß bei unverändertem Leistungsziel (z.B. Lieferung
aller für ein bestimmtes Gebäude erforderlichen Fenster) größere Mengen, ändert dies grundsätzlich
nichts am vereinbarten Pauschalpreis. Auch etwaige Fehlberechnungen im Leistungsverzeichnis gehen
dann grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsumfang
nur im Leistungsverzeichnis festgelegt wurde. In diesem Fall sind Mengenmehrungen oder Leistungen,
die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, zusätzlich zu vergüten. Die Mehrkosten sind dem
Auftraggeber jedoch vor Ausführung der Zusatzleistungen anzukündigen (§ 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B).
Auf die Erteilung eines schriftlichen Nachtragsauftrages sollte bestanden werden. Oberstes Gebot
bei Pauschalpreisverträgen muss auf Seiten des Auftragnehmers eine sehr sorgfältige Kalkulation
der Preise auf der Grundlage des im Bauvertrag festgelegten Leistungsinhalts (Bauvertrag,
zusätzliche Vertragsbedingungen, Leistungsverzeichnis, Zeichnungen etc.) sein.
Möglichkeiten der Änderung einer Pauschalpreisabrede
Die Möglichkeiten der Änderung einer Pauschalpreisabrede sind in § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2-4
VOB/B geregelt. Zu unterscheiden sind hier zwei Gruppen:
- Der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dies setzt ein so erhebliches Abweichen der tatsächlich
ausgeführten Leistung von der beauftragten voraus, dass das Festhalten am Pauschalpreis
unzumutbar ist.
Folge: Anpassung des Pauschalpreises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten und
unter Beibehaltung der ursprünglichen Preiskalkulation sowie des durch die Pauschalierung
erfolgten prozentualen Nachlasses. Der neue Preis soll nach Möglichkeit einvernehmlich zwischen
den Vertragsparteien festgelegt werden. Es sollte vor Ausführung der Leistungen auf die
Vereinbarung eines neuen Pauschalpreises oder besser auf die Abrechnung nach Einheitspreisen
bestanden werden.
- 2. Die in der Praxis bedeutenderen Fälle des § 2 Nr. 4-6 VOB/B. Nach dem Grundsatz, dass das
angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Pauschalpreis nicht durch einseitige Eingriffe des
Auftraggebers beeinträchtigt werden darf, sind danach Änderungen möglich bei:
- Teilkündigung des Vertrages durch den Auftraggeber nach § 2 Nr. 4 VOB/B,
- Änderung des ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalts durch den Auftraggeber (u.a.
Planänderungen), soweit sich dadurch die Preisermittlungsgrundlagen geändert haben (§ 2 Nr. 5
VOB/B). In beiden Fällen hat dies die Anpassung des Pauschalpreises unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten, nach Möglichkeit einvernehmlich, zur Folge
- dem Verlangen von Leistungen, die im Pauschalpreisvertrag nicht enthalten sind
(Zusatzleistungen). Hier erfasst der Pauschalpreis nur die ursprünglich vertraglich vorgesehenen
Leistungen. Folge: Es besteht ein besonderer Vergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B, der
nach Einheitspreisen abgerechnet wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist
jedoch gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B verpflichtet, dem Auftraggeber den besonderen
Vergütungsanspruch vor Ausführung der Arbeiten anzukündigen.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte auf die schriftliche Erteilung eines Nachtrages
bestanden werden.
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5. |
Nachträgliche Absicherung des Auftrages
mit einer Sicherungsbürgschaft nach § 648a BGB
Der Auftraggeber einer Werkleistung ist gemäß § 648a BGB verpflichtet, dem Unternehmer eines
Bauwerks oder einer Außenanlage (Ausnahme:
Auftraggeber ist eine natürliche Person und
baut Einfamilienhaus, dann besteht aber die
Möglichkeit einer Sicherungshypothek nach § 648
BGB) für die zu erbringenden
Vorleistungen Sicherheiten bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.
§ 648a BGB gilt nicht für Werklieferungsverträge (u.a. Handelsbereich Fenster und Türen).
Die Sicherungsbürgschaft kann nach
bereits erfolgtem Vertrags-schluß und sogar
noch nach erfolgter Abnahme verlangt werden.
Ihre Geltendmachung kann nicht ausgeschlossen
werden (§ 648a Abs. 7 BGB) !
§ 648a BGB gibt dem Auftragnehmer im
Objektbereich die Möglichkeit, auch nach
Abschluss des Bauwerkvertrages vom Auftraggeber
eine Sicherheit zu verlangen, ohne dass dieser
dies ablehnen kann. Es ist dem Auftraggeber
zunächst eine angemessene Frist mit der
Ankündigung zu setzen, dass nach Ablauf der
Frist die Erbringung der Leistung verweigert
würde. Stellt der Auftraggeber dann innerhalb
der gesetzten Frist die beantragte Sicherheit
nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen zu verweigern (§ 648a Abs. 1 BGB). Der Auftragnehmer
kann dem Auftraggeber schließlich für die Erbringung der Sicherheit eine Nachfrist verbunden mit
der Ankündigung der Vertragskündigung nach ergebnislosem Fristablauf setzen. Erbringt der
Auftraggeber trotz dieser Nachfrist die beantragte Sicherheit
dann immer noch nicht, gilt der Vertrag gemäß § 648a
Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 643 Satz 2 BGB als aufgehoben. Der Auftraggeber ist sodann verpflichtet, dem
Auftragnehmer alle bisher erbrachten Leistungen sowie alle Aufwendungen zu ersetzen, die er im
Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages gemacht hat (§ 648a Abs. 5 S.1 i.V.m. § 645 Abs. 1,
§ 648a Abs. 5 S.2 BGB). Zusätzlich hat er
Anspruch auf Schadensersatz. Nach § 648a Abs. 5
S. 4 BGB gilt die Vermutung, dass der Schaden
5% des Auftragswertes beträgt.
Wichtig:
Wenn der Auftraggeber bei zumindest
teilweise nicht gezahltem Werklohn nach
erfolgter Abnahme die angeforderte
Sicherungs-bürgschaft nicht stellt, kann er
sich nicht mehr auf noch vorhandene Mängel
berufen, selbst, wenn diese tatsächlich
bestehen (in diesem Fall darf nur die Frist mit
der Androhung der Leistungsverweigerung, nicht
auch die Nachfrist mit der angedrohten
Kündigung gesetzt werden, weil sonst der Vertrag als
aufgehoben gilt). Der Bundesgerichtshof hat
diese Frage gerade jüngst in diesem Sinne
entschieden. Es handelt sich um die noch nicht
veröffentlichten Urteile vom 22.01.2004, Aktenzeichen VII ZR
183/02, VII ZR 267/02 und VII ZR 68/03, zu
finden unter
www.bundesgerichtshof.de.
Die Kosten der Bürgschaft sind bis zur Höhe
von 2% p.a. vom Auftragnehmer zu zahlen (§ 648a
Abs. 3 S. 1 BGB).
Folgendes Formblatt könne Sie zur
Beantragung der Sicherheit verwenden:
EINSCHREIBEN/RÜCKSCHEIN
An die Firma
_______________________________________________
Datum
_______________________________________________
Bauvorhaben
_______________________________________________
Bauvertrag vom
_______________________________________________
Betr.: Erbringung einer Sicherheitsleistung
gemäß § 648a BGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des o.g. Bauvorhabens
wurde zwischen uns mit Datum vom
____._____.20_____ ein Bauvertrag über die
Lieferung und Montage von ______________
abgeschlossen. Wir dürfen Sie unter Hinweis
auf §
648a Abs.1 BGB bitten, uns zur
Sicherung unserer Vorleistungen eine
Sicherheit in Höhe von
EUR _______________________
zu übermitteln. Für den Eingang der
Sicherheitsleistung erlauben wir uns, als
Frist den
_____._____.20_____
vorzumerken.
Gemäß § 648a Abs.2 BGB kann diese Sicherheit
von Ihnen neben einer Bankbürgschaft
auch durch eine Garantie oder ein sonstiges
Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstitutes oder Kreditversicherers
geleistet werden. Wir wären Ihnen deshalb für
die Überlassung einer Bankbürgschaft bzw.
einer Auszahlung zur Garantie Ihrer Hausbank
sehr verbunden. Bitte beachten Sie, daß wir
gemäß § 648a Abs. 1 BGB berechtigt sind, die
von uns zu erbringenden Vorleistungen zu
verweigern, wenn innerhalb der genannten
Frist die beanspruchte Sicherheit von Ihnen
nicht geleistet wird. In diesem Zusammenhang
möchten wir darauf hinweisen, daß die Kosten
für die zu erbringende Sicherheitsleistung
bis zu einem Höchstsatz von 2% p.a. von uns
getragen werden.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________________
Unterschrift
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