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Die Geschäftsidee ist der Ausgangspunkt einer
Unternehmensgründung. Dem Schutz von Know-how sollte
deshalb von Anfang an Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Bereits bei der Anbahnung von Geschäftskontakten (letter
of intent) und beim Abschluss von Forschungs- und
Entwicklungsverträgen, Kooperationsverträgen,
Beteiligungsverträgen usw. sind Regelungen über
Geheimhaltung und Verwertungsrechte zu treffen.
Technische Schutzrechte, wie Patente und Gebrauchsmuster
sind frühzeitig zu beantragen.
Das deutsche Recht hält für unternehmerisches Handeln
verschiedene Rechtsformen bereit. Zur Ermittlung der
geeigneten Rechtform ist eine sorgfältige Analyse der
individuellen Bedürfnisse unter Berücksichtigung
rechtlicher und steuerlicher Gesichtspunkte
erforderlich.
Falls der Geschäftsbetrieb hohe Haftungsrisiken mit sich
bringt, sollte die Haftung durch die Wahl einer
entsprechenden Rechtsform begrenzt werden. In diesen
Fällen wird gewöhnlich die Rechtsform der GmbH
bevorzugt. Alternativ käme auch die Errichtung einer
GmbH & Co. KG (bei dieser Rechtsform kann die Haftung
auf die Kommanditeinlagen beschränkt werden) oder einer
AG (falls erheblichen Kapitalbedarf erkennbar ist, der
durch Einlagen von Kapitalgebern wie
Beteiligungsgesellschaften gedeckt werden soll) in
Betracht. Bei diesen beiden letzten Rechtsformen sind
die Errichtung und der laufende Betrieb jedoch erheblich
aufwendiger als bei einer GmbH. Zu beachten ist, dass
die durch die Wahl der Rechtsform angestrebte Begrenzung
der persönlichen Haftung der Gründer nur gewahrt bleibt,
soweit die Gründer sie nicht durch persönliche
Schuldübernahmen gegenüber Gläubigern, etwa gegenüber
der finanzierenden Bank oder Auftraggebern aufheben.
Wird das Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder der
AG betrieben, sind Verluste systembedingt nicht auf die
Ebene der Gesellschafter (natürliche Personen) zu
transferieren und somit einer steuerlichen Verwertung
(Verlustverrechnung) auf der Gesellschafterebene nicht
zugänglich. Sofern Anlaufverluste zu erwarten sind,
sollte somit zunächst die Gründung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts oder einer OHG in Betracht gezogen
werden. Diese beide Gesellschaften sind vergleichsweise
kostengünstig zu errichten und flexibel auszugestalten;
sie kommen jedoch nur für weniger risikobehaftete
Geschäftstätigkeiten oder nur in der Startphase eines
Unternehmens in Betracht, da die Gründer dieser
Gesellschaften für die im Unternehmen begründeten
Verbindlichkeiten unbeschränkt haften.
Der Gesellschaftsvertrag sollte unter Berücksichtigung
der Interessen der Gründer sorgfältig erstellt werden,
um auch in kritischen Unternehmensphasen sachgerechte
Lösungen anbieten zu können. Insbesondere sollte er auch
handhabbare Regelungen für eine Beendigung der
Zusammenarbeit beinhalten.
Bei der Kapitalbeschaffung sollten auch rechtliche und
steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Sorgfalt ist nicht nur bei der Auswahl der
Finanzierungsform (z. B. öffentliche Eigenkapitalhilfe,
atypische oder typische stille Beteiligung,
partiarisches = gewinnabhängiges Darlehen – der
Gewinnbegriff ist genau zu definieren - oder
Gesellschafterdarlehen ggf. mit
Rangrücktrittsvereinbarung) geboten, sondern auch bei
der Ausgestaltung der gewählten Finanzierungsform (z. B.
Regelung der unternehmerischen Mitspracherechte von
Kapitalgebern, Laufzeiten, Ausstiegsszenarien,
Sicherheiten - Bürgschaftserklärungen und
Zweckerklärungen der Banken sind genau zu prüfen -).
Die Gewerbeanmeldung und die Einholung erforderlicher
öffentlichrechtlicher Genehmigungen sollten rechtzeitig
vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes erfolgen.
Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind u. a. steuer-
und sozialversicherungsrechtliche Regelungen,
allgemeinverbindliche Tarifverträge und
Arbeitssicherheitsvorschriften zu beachten. Besonderes
Augenmerk sollte die rechtswirksame Formulierung von
Probezeiten, Befristungen und Wettbewerbsverboten
genießen. Fehlerhafte Mitarbeiterbeteiligungsmodelle
können zu schweren Schäden für das Unternehmen führen.
Bei der Miete von Gewerberäumen sollte versucht werden,
eine Anpassung des Flächenbedarfs an die
unternehmerische Entwicklung zu vereinbaren.
Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters und des Mieters
und eine mögliche persönliche Haftung der Gründer
sollten vor Vertragsunterzeichnung geprüft werden.
Sobald der Betrieb aufgenommen worden ist, sollten mit
Kunden und Lieferanten sachgerechte schriftliche
Verträge (AGB oder individuelle Vereinbarungen)
abgeschlossen werden. Vorhandene Vertragsmuster sollten
mindestens einmal jährlich auf ihre Aktualität
(Auftragsvolumen, Produkthaftungsrisiken, Änderungen
rechtlicher Vorschriften usw.) geprüft werden. Bei
Verträgen mit ausländischen Partner ist höchste Sorgfalt
geboten, da die Auswirkungen der jeweiligen
ausländischer Rechtsordnungen zu berücksichtigen sind.
Vor dem Abschluss von Versicherungsverträgen sollten
diese auf Haftungsausschluss– und
Haftungsbegrenzungsregelungen hin geprüft werden.
Fehler in der Gründungsphase, die später hohe Kosten und
im Extremfall das Aus des Unternehmens und den
finanziellen Ruin der Gründer verursachen können, lassen
sich durch rechtzeitige sachkundige Beratung vermeiden.
Bei der Auswahl von Beratern, sollten sich die Gründer
erkundigen, ob der Berater über einschlägige Erfahrungen
verfügt. Diesbezügliche Auskünfte sind in der Regel z.
B. bei Technologie- und Gründerzentren, regionalen
Netzwerken, Industrie- und Handelskammern, etablierten
Unternehmen und Hochschulen zu erhalten.
Philipp-Herlyn de Buhr, Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Steuerrecht, Hamburg
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